EuGH: Angabe der Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2008 (Rechtssache C-298/07) entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum eines Dienstanbieters im Internet nicht zwingend notwendig ist.
Geklagt hatte zunächst der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Versicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet. Der Bundesverband beanstandete, dass der Diensteanbieter in seinem Impressum keine Telefonnummer angegeben hat, weil hierdurch keine unmittelbare Kommunikation zwischen den Interessenten und dem Anbieter möglich sei. Allerdings hielt der Internetauftritt die Postanschrift und die Email-Adresse sowie die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme über eine Internet-Anfragemaske bereit. Die Telefonnummer wurde erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrages mitgeteilt.
Nach Durchlauf des Instanzenzuges wurde die Angelegenheit dem EuGH u.a. mit der Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Telefonnummer im Impressum eines Teledienstanbieters aufgrund der Regelung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG (entsprechend dem § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG) angegeben werden müsse. Gemäß dieser Vorschrift haben Dienstanbieter den Nutzern des Dienstes Angaben zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Der EuGH entschied, dass diese Informationen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen. Eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sei auch dadurch gewährleistet, dass dem Nutzer neben der Angabe der Post- und E-Mail-Adresse z.B. eine elektronische Anfragemaske zur Verfügung gestellt werde. Der EuGH führt dazu wörtlich aus:
“Dabei ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das Adverb „unmittelbar“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
Im Übrigen bedeutet eine effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.
“
Allerdings stellt der EuGH klar, dass in Ausnahmesituationen, in denen der Nutzer (z.B. aufgrund einer Reise) keinen Zugang zum elektronischen Netz habe, der Diensteanbieter bei entsprechender Anfrage des Nutzers einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen müsse, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
Fazit:
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG) ist so auszulegen, dass der Diensteanbieter den Nutzern vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere Information zur schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation zur Verfügung stellt. Dafür können andere Angaben als die Telefonnummer ausreichen.

